Gas- und Fernwärmepreis:

So erhalten Sie die Soforthilfe.

Das Wichtigste in der Übersicht:

Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wer wie von der Dezember-Soforthilfe der Bundesregierung Unterstützung erhält. Folgende Kernaussagen sind für Sie wichtig:

  • Selbstzahler müssen im Dezember keinen Erdgas-Abschlag überweisen.
  • Wer trotzdem schon überwiesen hat, bekommt das Geld in der nächsten Jahresrechnung gut geschrieben.
  • Mieterinnen und Mieter erhalten die Dezember-Entlastung mit ihrer nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung.

Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, erhalten Gaskunden im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine vorläufige staatliche Entlastung, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Wer einen Lastschrifteinzug vereinbart hat, bei dem wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Kunden und Kundinnen, die die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

In der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 enthält, wird dann die Soforthilfe mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren automatisch von der Soforthilfe.

Auch Fernwärmekundinnen und -kunden werden von der Bundesregierung entlastet. Sie erhalten eine Soforthilfe in Höhe des Septemberabschlages plus einem 20%igen Aufschlag. Hier verzichten wir ebenfalls auf die Erhebung des Dezemberabschlags. Die Verrechnung findet in der Jahresrechnung statt.

Besonderheit im Mieter-Vermieter Verhältnis

Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gas- oder Wärmezähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Lieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung.

Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.

Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Wenn die Vorauszahlungen bereits erhöht wurden

Sind die Betriebskostenvorauszahlungen wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht worden, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gas- und Wärmepreisbremse die Preise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Stadtwerke für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Energie in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Energiespartipps nutzen

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In manchen Haushalten gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Alle Energiespartipps haben wir für Sie in einer Übersicht zusammengefasst.

FAQs zur Dezember-Soforthilfe

Bevor die eigentlichen Energiepreisbremsen im Frühjahr 2023 beginnen, soll die Dezember-Soforthilfe als Überbrückung dienen. Sie soll dabei helfen, die hohen Erdgas- und Fernwärmekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher in den Wintermonaten abzufedern.

Die Soforthilfe erhalten alle Haushalte und kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden je Verbrauchsstelle.

Ebenfalls berechtigt sind:

  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leis-tungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Sie erhalten eine separate Entlastung. Auch Kundinnen und Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, erhalten keine Soforthilfe.

Für Gaskunden wird ein Zwölftel des im September prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis bewertet.

Für Fernwärmekunden wird dieser Betrag auf Basis des Septemberabschlages zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent ermittelt.

Den Entlastungsbetrag fordern wir anstelle Ihres Dezember-Abschlages bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ab, welche hierfür finanzielle Mittel des Bundes zur Verfügung stellt. Diesen Betrag verrechnen wir automatisch in der nächsten Gas- bzw. Wärmeabrechnung. Dort wird der Entlastungsbetrag für Dezember 2022 gesondert ausgewiesen.

Den Abschlag für Gas mit Fälligkeit zum 15. Dezember 2022 sowie für Fernwärme mit Fälligkeit zum 5. Dezember 2022 ziehen wir nicht ein. Eine Überweisung des Abschlages bzw. die Zahlung per Dauerauftrag ist ebenfalls nicht nötig. Sollte der Betrag dennoch gezahlt werden, wird dieser mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet, so dass Ihnen kein Nachteil daraus entsteht.

Für Mieterinnen und Mieter gilt: In der Regel haben Sie keine direkten Verträge mit Energieversorgern. Deshalb soll die Dezember-Entlastung mit der jährlichen Heizkostenabrechnung von den Vermietern an die Mieter weitergegeben werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei ihren Vermietern bzw. Hausverwaltern.

Die Soforthilfe dient der Überbrückung bis im Frühjahr 2023 die Gas- und Wärmebremse gelten soll. Auch davon werden Sie als Kundinnen und Kunden der Stadtwerke profitieren. Die Stadtwerke setzen die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und auch für Strom um, sobald sie gesetzlich beschlossen sind.

Ihre monatlichen Abschläge basieren in der Regel auf dem prognostizierten Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung (zum Beispiel im September) und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gaspreisen. Zur Berechnung der Soforthilfe werden allerdings die (höheren) Dezember-Gaspreise herangezogen. Aus diesem Grund kann die Höhe der Soforthilfe anders ausfallen als der monatliche Abschlag im Dezember.

Ein weiterer Grund ist, dass sich der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch vom tatsächlichen Verbrauch in Ihrer letzten Jahresabrechnung unterscheiden kann. Grund hierfür ist, dass beim prognostizierten Verbrauch im September bereits ein Abgleich zwischen abgelesenen Werten und den Ist-Temperaturen stattgefunden hat.

Auf Ihrer nächsten Abrechnung wird die Soforthilfe eindeutig ausgewiesen und verrechnet.

Kundinnen und Kunden mit zweimonatlicher Abschlagsfälligkeit, die im Dezember liegt, brauchen zunächst den zweimonatlichen Abschlag nicht bezahlen bzw. wir buchen ihn nicht ab.

Wenn Sie keinen Abschlag im Dezember haben, wird der Januarabschlag herangezogen. Die Verrechnung mit der Soforthilfe findet auch hier in der Jahresrechnung statt. Bei Kundinnen und Kunden, die im Dezember ihre Jahresrechnung erhalten, wird ebenfalls der Januarabschlag herangezogen.

Damit wir die Soforthilfe des Bundes für Fernwärmekundinnen und -kunden erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, kundenbezogene Daten an eine/einen Beauftragte/n des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

Dies betrifft folgende Daten:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September und
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Die Weitergabe der kundenbezogenen Daten zum Zweck der Plausibilisierung ist in § 9 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG) geregelt.