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Gemäß § 23 c Abs. 6 Nr. 1 EnWG sind wir als Netzbetreiber im Verteilernetz verpflichtet an allen Ein- und Ausspeisepunkten am 10. Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats zu veröffentlichen.
Voraussetzung für die Durchführung des Messstellenbetriebes und der Messdienstleistung im Gas-Netzgebiet der Stadtwerke Rostock AG ist die vorherige Anmeldung des Messstellenbetreibers bei der territorial zuständigen Eichbehörde sowie der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber Stadtwerke Rostock AG.